Statuten


 Statuten Verein Groupe de plein air

Statuten vom 4. April 2010, aktualisiert gemäss Beschlüssen an den GV’s vom 5. April 2013, 18. September 2021 und 26. März 2022
Nächste Änderung an der MV vom 1. April 2023

Art. 1 Name
Unter dem Namen «Groupe de plein air» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Vernetzung von outdoorbegeisterten – hauptsächlich bergsportlich interessierten, lesbischen Frauen.
Es dürfen bei Wanderungen oder Schneeschuhtouren nur solche bis T3 nach SAC-Wanderskala angeboten werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 3 Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über die Beiträge der Mitfrauen, welche jährlich von der Mitfrauenversammlung festgelegt werden.

Art. 4 Mitfrau
Der Verein Groupe de plein air steht allen frauenliebenden Frauen offen. Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Interessentinnen werden durch den Beschluss des Vorstandes aufgenommen und dadurch zu Mitfrauen mit Stimmrecht. Der Vorstand kann die Aufnahme einer Interessentin ohne Begründung ablehnen.

Art. 5 Datenschutz
Der Verein Groupe de plein air gewährleistet nach aussen den Datenschutz. Innerhalb des Vereins Groupe de plein air hat jede Mitfrau das Recht, die vom Verein intern zugänglich gemachten Daten für eigene private Zwecke zu verwenden. Jede Mitfrau ist verpflichtet, den Datenschutz zu wahren. Vereinsintern frei zugängliche Daten dürfen weder zur Einsichtnahme noch zur Bearbeitung an aussenstehende Dritte weitergegeben werden. Eine Zuwiderhandlung führt zum sofortigen Ausschluss. Mit der Aufnahme der Mitfrau ist diese einverstanden, dass ihre Daten innerhalb des Vereins Groupe de plein air frei verwendet werden können.

Art. 6 Erlöschen der Mitfrauschaft
6.1. Erlöschensgründe
Die Mitfrauschaft erlischt durch
- Austritt;
- Ausschluss
- Tod der natürlichen Person
6.2. Austritt
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an die Präsidentin (per Post oder per Mail) erfolgen. Eine ausgetretene Mitfrau hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung ihres bereits bezahlten Jahresbeitrages.
6.3. Ausschluss
Eine Mitfrau kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Eine ausgeschlossene Mitfrau hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung ihres bereits bezahlten Jahresbeitrages.

Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1.  die Mitfrauenversammlung
  2. der Vorstand
  3.  die Kassiererin

Art. 8 Die Mitfrauenversammlung
8.1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitfrauenversammlung. Eine ordentliche Mitfrauenversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Zur Mitfrauenversammlung werden die Mitfrauen mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich (per Post oder per Mail) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
8.2. Die Mitfrauenversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat folgende Befugnisse:
  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitfrauenversammlung
  2.  Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Revisorinnenberichts
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Festsetzung des Mitfrauenbetrags
  5. Wahl der Präsidentin, allfälliger weiterer Vorstandsfrauen, der Kassiererin und der Revisorin/-innen
  6. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitfrauen
  7. Änderung der Statuten
8.3. An der Mitfrauenversammlung besitzt jede Mitfrau eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitfrauen. Eine Änderung der Statuten benötigt die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitfrauen.

Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen inklusive der Präsidentin, die von der Mitfrauenversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Art. 10 Revisorinnen
1-2 Revisorinnen werden für die Amtsdauer von zwei Jahren von der Mitfrauenversammlung gewählt. Sie prüfen die Jahresrechnung auf ihre Gesetzmässigkeit und erstatten der Mitfrauenversammlung schriftlich Bericht.

Art. 11 Der Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag wird auf Antrag durch die Mitfrauenversammlung festgelegt und beträgt mindestens CHF 30 pro Jahr. Erfolgt der Eintritt in der 2. Jahreshälfte, sind 50% des Jahresbeitrags fällig.

Art. 12 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitfrauen ist ausgeschlossen.

Art. 13 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn
– der Verein zahlungsunfähig ist
– der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann
– der Zweck nicht mehr erfüllt werden kann
– die Mitfrauenversammlung die Auflösung beschliesst.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die auflösende Mitfrauenversammlung entscheidet, welchem Projekt ein Beitrag zukommen wird.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5. April 2010 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
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