AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Vereins Groupe de plein air

Versicherung
Die Groupe de plein air hat bei der AXA  www.axa.ch/doc/aek99 zugunsten der Präsidentin sowohl eine Rechtsschutzversicherung als auch eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Groupe de plein air hat keine Unfallversicherung, weder für Tourenleiterinnen noch für Teilnehmerinnen, welche Bergung, medizinische Betreuung, Lohnausfall usw. deckt. Alle Tourenteilnehmer müssen über eine private Unfallversicherung verfügen.
Wann gilt die Versicherung?
Es muss sich um einen offiziellen Anlass der Groupe de plein air handeln.
Die folgenden Elemente sind für die Definition eines offiziellen Groupe de plein air Anlasses von Bedeutung:
· Der Anlass wurde von einem Mitglied der Groupe de plein air organisiert und durchgeführt.
· Der Anlass wurde von der Präsidentin als Verantwortliche für das Programm genehmigt.

Meldungen nach einem Unfall
Nach dem Unfallereignis muss umgehend die Präsidentin des Vereins Groupe de plein air orientiert werden. Eine Verletzung der Meldepflicht kann erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben. Falls Tourenleiter zusätzlich privat versichert sind (Haftpflicht, Rechtsschutz etc.), so sind auch diese Versicherungen über das Unfallereignis zu orientieren. Wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, muss erneut mit der Präsidentin der Groupe de plein air und der
Versicherung Rücksprache genommen werden, betreffend Wahl eines Rechtsanwaltes bzw. eines privaten Gutachters. Ohne Rücksprache mit der Versicherung soll die verantwortliche Tourenleiterin weder strafrechtliche Urteile noch zivilrechtliche Forderungen anerkennen.

Tourenvorbereitung / -planung
Eine sorgfältige Tourenplanung ist die beste Vorkehrung, um einen Unfall zu vermeiden.
Den Leitungspersonen, welche das Angebot ausgeschrieben haben, obliegt die Selektion der Teilnehmerinnen. Ablehnende Entscheide betreffend Teilnahme am Anlass müssen demnach von jeder Interessentin akzeptiert werden. Die Konsultation des aktuellen Wetterberichtes oder Lawinenbulletins ist eine Selbstverständlichkeit. Dies gilt für Bergwanderungen, Wanderungen bei Bergtouren in mittleren Höhenlagen, ganz besonders aber bei Hochtouren. Es ist nicht immer einfach, zuverlässige Informationen über die Verhältnisse im Tourengebiet zu erhalten. Eine Anfrage beim Hüttenwart kann hilfreich sein.

Eigenverantwortung der Teilnehmerinnen
Jede Interessentin hat sich vor der Anmeldung zu einem Anlass darüber Rechenschaft zu geben, ob sie den Anforderungen des Anlasses in psychischer und physischer Hinsicht gewachsen ist. Im Zweifelsfall soll sich die Interessentin bei der Organisatorin nach den Anforderungsdetails erkundigen. Der Teilnehmerin kommt somit eine Eigenverantwortung zu. Die Leiterin kann nicht wissen, in welcher aktuellen Verfassung sich die Teilnehmerin (physisch und psychisch) befindet. Sollten gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, so ist die Anbieterin des Anlasses bei der Anmeldung darüber zu informieren.

Während der Tour
Den Anweisungen der Tourenleiterin ist in jedem Fall Folge zu leisten, insbesondere auch, wenn sich die Leiterin aus Gründen der Sicherheit für eine andere Route entscheiden sollte. Jede Teilnehmerin, welche während der Tour realisiert, dass sie den Anforderungen nicht gewachsen ist, muss dies sofort der Tourenleiterin mitteilen. Dann soll zusammen eine Lösung gefunden werden (z.B. begleitete Umkehr). Auch bei Tagestouren ist man vor Überraschungen nie sicher. Wenn die Tourenleiterin die Situation (z.B. erhöhte Steinschlaggefahr) als kritisch beurteilt, so sollte die Tour abgebrochen werden. Dies gilt insbesondere bei Skitouren, Schneeschuhtouren und anderen Wintersportarten, wo sich die Schneeverhältnisse kurzfristig (z.B. rascher Temperaturanstieg) verändern können. Ersatztouren bzw. Varianten sollen den Schwierigkeitsgrad der ursprünglich geplanten Route nicht übersteigen.

Ende der Tour
Die Tour ist erst beendet, wenn alle Teilnehmerinnen am Bestimmungsort eingetroffen sind. Eine geschwächte
Teilnehmerin darf nie alleine zurückgelassen werden. Wer entgegen den Anweisungen der Tourenleiterin die
Gruppe verlässt, tut dies auf eigene Verantwortung.

Windisch, 17. Juli 2013
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